Archers Club Nübbel e.V.

Satzung vom 01.01.2001

§ 1 - Name und Sitz -

Der Verein hat den Namen "Archers Club Nübbel e.V.".
Sein Sitz ist 24809 Nübbel. Der Verein ist am 06.11.1987 gegründet worden.

Der Verein ist in das VEreinsregister des Amtsgerichts Rendsburg einzutragen. Für alle den
Verein betreffenden REchtsangelegenheiten und alle mit ihm getätigten Rechtsgeschäfte ist
Rendsburg der Gerichtsstand.

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze -

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Bogenschießsports. Die Betreuung der Jugend
steht im Vordergrund. Er lehnt eigene Bestrebungen und Bindugen parteipolitischer,
konfessioneller, wirtschaftlicher und rassischer Art ab.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Anschnitts, steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung 1977´.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nübbel, die es alsbald unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendet hat.

§ 3 - Jugendarbeit -

Der Verein hat eine gesonderte Jugendabteilung. In dieser Jugendabteilung werden über den
Rahmen sportlicher Betreuung hinaus auch kulturelle Veranstaltungen durchgeführt.

Der Jugendwart wird von den Jugendlichen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
bestätigt. Er ist Mitglied des Vorstandes.

§ 4 - Mitgliedschaft -

Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- jungendlichen Mitgliedern.

Familien gelten als 1 Person. Ein Einzelmitglied hat jederzeit die Möglichkeit Familienmit-
glieder anzumelden, daraus ergibt sich automatisch eine Familienmitgliedschaft. Als Familie
gelten verheiratete Personen und deren Kinder.

§ 5 - Erwerb einer Mitgliedschaft -

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden unter folgenden Voraussetzungen
werden:
1. Antrag auf Vereinsmitlgiedschaft ist gestellt.
2. Einjährige Probezeit.
3. Abstimmung in Abwesentheit des Antragstellers mit einfacher Mehrheit der anwesenden
   Mitglieder in der Jahreshauptversammlung.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und dem Verein angehören will. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme
natürlicher Mitglieder entsprechend.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft -  

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt aus dem Verein
kann nur zu einem Halbjahresabschluß erfolgen und muß jeweils zwei Monate vor Halbjahresschluß
schriftlich per Einschreiben mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verleztung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern.

Wenn trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied seiner Zahlungspflicht nicht
nachkommt, erlischt die Mitgliedschaft.

§ 7 - Beitrag -  

Die Höhe des gestaffelten Beitrages sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
durch die Beitragsordnung bestimmt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit im Einzelfall über die Höhe des Beitrages befinden.

§ 8 - Organe -  

Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversamlung

§ 9 - Der Vorstand -  

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der drei oben genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Weitere Mitglieder des Vorstandes sind:
- Jugendwart
- Schriftführer.
Jugendwart und Schriftführer gehören nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen, über seine
Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
- Vorsitzender
- Jugendwart
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
- Stellvertreter
- Kassenwart
- Schriftführer.

§ 9a - Arbeitstage -  

Der 1. Vorsitzende kann alle Vereinsmitglieder bis zu viermal im Jahr zu Arbeitstagen
zusammenrufen.
An diesen Tagen werden fällige Arbeiten am Schießplatz, Scheiben usw. erledigt. Die
Aufforderung zur Teilnahme am Arbeitstag muß spätestens vier Wochen vor dem Termin den
Mitgliedern schriftlich zugegangen sein.
Eine Absage zur Teilnahme am Arbeitstag muß spätestenss einen Tag vor dem Termin beim
1. Vorsitzenden eingehen.
Ein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitstages führt zu der Zahlung eines Beitrages an die
Vereinskasse. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind von dieser Zahlung ausge-
nommen.

§ 10 - Mitgliederversammlung -

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30. April statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim
Vorstand beantragen.
 
§ 11 - Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung -

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Bereichte der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.

§ 12 - Einberufung von Mitgliederversammlung -  

Die Mitglieder sind vom Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird von dem
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmgleichheit gibt die
Stimme des Versammlungsleiter den Ausschlag.Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn auch nur ein anwesendes Mitglied dieses
verlangt; bei Wahlen wird ebenso verfahren. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 - Satzungsänderung -  

Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins und in der Einladung
mitgeteilt worden sind.

§ 14 - Stimmrecht -  

Das Stimmrecht besitzen nur ordentliche und passive Mitglieder mit vollendetem 18. Legensjahr.
Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen. Gewählt werden können alle natürlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

§ 15 - Kassenprüfer -  
   
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der
übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 - Ordnungen -  

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten
erlassen.

§ 17 - Auflösung des Vereins -  

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
Dazu müssen die Mitglieder schriftlich 4 Wochen vorher eingeladen werden. Die Tagesordnung
darf nur den einen Punkt " Auflösung des Vereins " enthalten. Die Auflösung ist beschlossen,
wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

§ 18 - Inkrafttreten -  

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
12.01.2001 beschlossen worden.